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   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99 (https://dejure.org/1999,5440)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.08.1999 - L 5 KR 58/99 (https://dejure.org/1999,5440)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. August 1999 - L 5 KR 58/99 (https://dejure.org/1999,5440)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen zur Genehmigung eines Rollstuhleinhängefahrrad als Hilfsmittel; Lebensnotwendige Grundbedürfnisse Gehbehinderter; Eigenanteil der Versicherten bei der Hilfsmittelversorgung; Grundbedürfnis eines körperlichen Freiraumes; Auswirkung der Gegebenheiten des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Krankenversicherung - querschnittsgelähmter Erwachsener - Kostenübernahme eines Rollstuhleinhängefahrrads - Grundbedürfnis - körperlicher Freiraum

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99
    Daß es seiner Funktion nach einem Fahrrad vergleichbar ist, das auch von Gesunden benutzt zu werden pflegt, ist rechtlich unerheblich, weil es allein auf die besondere bauartbedingte Funktion ankommt (vgl. ebenso zur Fahrrad-Rollstuhl-Kombination bzw. zum Rollstuhlboy bzw. zum Rollfiets BSG, Urteil vom 08.06.1994, Az. 3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 und zum Rollstuhleinhängefahrrad bzw. Rollstuhl-Bike BSG, Urteil vom 16.04.1998, Az. B 3 KR 9/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).

    Ein solches lebensnotwendiges Grundbedürfnis stellt im vorliegenden Falle ein hinreichender körperlicher Freiraum dar (vgl. in diesem rechtlichen Zusammenhang etwa BSG SozR 2200 § 182 b Nr. 34; SozR 3-2500 § 33 Nr. 7).

    Unter Berücksichtigung der konkreten Betreuungssituation im vorliegende Falle (zum Erfordernis der individuellen Bedarfsprüfung bei der Hilfsmittelversorgung vgl. etwa BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) zeigt sich nämlich bereits in allgemeinkundiger Weise, daß die Kraft der Klägerin nicht dazu auseichen würde, sowohl per manuell betriebenem Rollstuhl als auch per Handhebelrollstuhl in der hügeligen Gegend, in der die Klägerin wohnt, nennenswerte Strecken allein zurücklegen zu können.

    Von daher hat die Klägerin schon in quantitativer Hinsicht zumindest ein allgemeines Grundbedürfnis nach einem körperlichen Freiraum, der in der Regel durch einen handbetriebenen Rollstuhl in ebenem Gelände eröffnet wird, so daß es insoweit auch in diesem Falle auf sich beruhen kann, ob zwischen dem durch einen manuell betriebenen Rollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklegt, eine Lücke besteht, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen ist (vgl. in diesem Zusammenhang das eine solche Bedarfslücke wohl bejahende obiter dictum im Urteil des BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99
    Darüber hinaus stützte sich die Klägerin auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.04.1998, Az. B 3 KR 9/97 R.

    Daß es seiner Funktion nach einem Fahrrad vergleichbar ist, das auch von Gesunden benutzt zu werden pflegt, ist rechtlich unerheblich, weil es allein auf die besondere bauartbedingte Funktion ankommt (vgl. ebenso zur Fahrrad-Rollstuhl-Kombination bzw. zum Rollstuhlboy bzw. zum Rollfiets BSG, Urteil vom 08.06.1994, Az. 3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 und zum Rollstuhleinhängefahrrad bzw. Rollstuhl-Bike BSG, Urteil vom 16.04.1998, Az. B 3 KR 9/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).

    Dabei geht der Senat davon aus, daß ein solcher Eigenanteil auch derzeit noch bei 700,-- DM liegen dürfte (vgl. hierzu ebenso BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).

  • LSG Saarland, 02.03.1999 - L 2 K 24/97

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Querschnittslähmung - Bewegungstherapiegerät

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99
    Demgegenüber vermag der Senat die Auffassung der Beklagten, wonach die Klägerin für das Zurücklegen von Wegstrecken außerhalb ihrer Wohnung mit dem vorhandenen behindertengerecht ausgestatteten Auto ausreichend versorgt sein soll, nicht zu teilen (vgl. im Sinne der Beklagten ebenso die nicht bzw. nicht hinreichend - so Landessozialgericht Baden-Württemberg - nach quantitativem und qualitativem Aspekt des Grundbedürfnisses eines körperlichen Freiraumes differenzierenden Urteile des Bayerischen LSG vom 17.09.1998, Az. L 4 KR 96/96, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 10/99 R, LSG Baden-Württemberg vom 22.01.1999, Az. L 4 KR 291/98, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 2/99 R, und LSG für das Saarland vom 02.03.1999, Az. L 2 K 24/97, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 13/99 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.1999 - L 4 KR 291/98

    Kostenübernahme eines Rollstuhlbikes oder Handy-Bikes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99
    Demgegenüber vermag der Senat die Auffassung der Beklagten, wonach die Klägerin für das Zurücklegen von Wegstrecken außerhalb ihrer Wohnung mit dem vorhandenen behindertengerecht ausgestatteten Auto ausreichend versorgt sein soll, nicht zu teilen (vgl. im Sinne der Beklagten ebenso die nicht bzw. nicht hinreichend - so Landessozialgericht Baden-Württemberg - nach quantitativem und qualitativem Aspekt des Grundbedürfnisses eines körperlichen Freiraumes differenzierenden Urteile des Bayerischen LSG vom 17.09.1998, Az. L 4 KR 96/96, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 10/99 R, LSG Baden-Württemberg vom 22.01.1999, Az. L 4 KR 291/98, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 2/99 R, und LSG für das Saarland vom 02.03.1999, Az. L 2 K 24/97, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 13/99 R).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99
    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.08.1998, Az. B 3 KR 14/97 R (= SozR 3-2500 § 33 Nr. 29) verhält sich gerade nicht zu der streitbefangenen, sondern in spiegelbildlicher Weise zu der ganz anders gelagerten Problematik, ob eine behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V sein kann.
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99
    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.08.1998, Az. B 3 KR 14/97 R (= SozR 3-2500 § 33 Nr. 29) verhält sich gerade nicht zu der streitbefangenen, sondern in spiegelbildlicher Weise zu der ganz anders gelagerten Problematik, ob eine behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V sein kann.
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99
    Demgegenüber vermag der Senat die Auffassung der Beklagten, wonach die Klägerin für das Zurücklegen von Wegstrecken außerhalb ihrer Wohnung mit dem vorhandenen behindertengerecht ausgestatteten Auto ausreichend versorgt sein soll, nicht zu teilen (vgl. im Sinne der Beklagten ebenso die nicht bzw. nicht hinreichend - so Landessozialgericht Baden-Württemberg - nach quantitativem und qualitativem Aspekt des Grundbedürfnisses eines körperlichen Freiraumes differenzierenden Urteile des Bayerischen LSG vom 17.09.1998, Az. L 4 KR 96/96, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 10/99 R, LSG Baden-Württemberg vom 22.01.1999, Az. L 4 KR 291/98, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 2/99 R, und LSG für das Saarland vom 02.03.1999, Az. L 2 K 24/97, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 13/99 R).
  • LSG Bayern, 17.09.1998 - L 4 KR 96/96

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme eines Rollstuhl-Bikes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99
    Demgegenüber vermag der Senat die Auffassung der Beklagten, wonach die Klägerin für das Zurücklegen von Wegstrecken außerhalb ihrer Wohnung mit dem vorhandenen behindertengerecht ausgestatteten Auto ausreichend versorgt sein soll, nicht zu teilen (vgl. im Sinne der Beklagten ebenso die nicht bzw. nicht hinreichend - so Landessozialgericht Baden-Württemberg - nach quantitativem und qualitativem Aspekt des Grundbedürfnisses eines körperlichen Freiraumes differenzierenden Urteile des Bayerischen LSG vom 17.09.1998, Az. L 4 KR 96/96, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 10/99 R, LSG Baden-Württemberg vom 22.01.1999, Az. L 4 KR 291/98, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 2/99 R, und LSG für das Saarland vom 02.03.1999, Az. L 2 K 24/97, beim BSG anhängig unter Az. B 3 KR 13/99 R).
  • LSG Niedersachsen, 27.05.1998 - L 4 KR 235/96
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99
    Anders als das Landessozialgericht Niedersachsen in einem obiter dictum seines rechtskräftig gewordenen Urteils vom 27.05.1998, Az. L 4 KR 235/96, hält der Senat etwaige Beschwernisse beim Ein- und Aussteigen während der Benutzung eines behindertengerecht ausgestatteten Autos mit Rücksicht auf eine wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 12 SGB V nicht zu erfolgende Optimalversorgung allerdings für unerheblich.
  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 27/73

    Hilfsmittel für Behinderte und Leistungspflicht der KK

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1999 - L 5 KR 58/99
    Zu einer solchen Behinderung zählen primär die ausgefallenen natürlichen Funktionen (vgl. etwa BSGE 37, 138, 141).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98

    Krankenversicherung

    Seine Bevollmächtigten machen geltend, eine andere Kammer des SG Köln habe zur Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike verurteilt (Urt.v. 11.5.1999 S 9 KR 137/97), weil die dortige Klägerin größere Entfernungen nur damit bewältigen könne; die Entscheidung sei mit Urteil des 5. Senats des LSG NW vom 31.8.1999 (L 5 KR 58/99) bestätigt worden; auch der Kläger könne Geschäfte und Freunde sonst nicht erreichen; erst Recht nicht bei Schnee und Regen.
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